Schulordnung

des Johann Joseph Fux Konservatoriums

1. Allgemeines

Die Schulordnung regelt die Grundsätze, die für das Verhältnis zwischen Lernenden und Schule bzw. zwischen Erziehungsberechtigten und Schule maßgebend sind. Dies  betrifft insbesondere die Pflichten der Lernenden sowie mögliche Sanktionen bei Verstößen dagegen.

2. Einschreibung, Aufnahme und Zuteilung

  1. Alle Lernenden haben sich vor Beginn des Schuljahres (im Bereich der berufsbildenden Studiengänge am Beginn des Semesters) schriftlich innerhalb des verlautbarten Zeitraums einzuschreiben. Die Einschreibung Minderjähriger erfolgt durch eine erziehungsberechtigte Person. Bei Fristversäumnis kann die/der Lernende unter Umständen im betreffenden Schuljahr (im jeweiligen Semester) nicht mehr aufgenommen werden.
  2. Ermahnung durch die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer, Ermahnung durch die Direktorin/den Direktor und schriftliche Verständigung der/des Erziehungsberechtigten, Anordnung eines Lehrer- bzw. Klassenwechsels durch die Schulleitung, wenn dies aus pädagogischen Gründen ratsam erscheint, Widerruf einer etwaigen Ermäßigung des Schulgeldbeitrags durch die Schulleitung, Ausschluss aus der Schule. Mit der Unterschrift zur ersten Einschreibung werden gleichzeitig die Schulordnung sowie die das Schulgeld bzw. die Studiengebühren betreffenden Bedingungen und Informationen des Schulerhalters zur Kenntnis genommen und als verbindlich anerkannt.
  3. Für die erstmalige Aufnahme ist darüber hinaus die Studienordnung maßgeblich.
  4. Die Einschreibung wird erst mit der erfolgten Zuteilung in eine Klasse bestätigt und verbindlich.
  5. Der Weiterverbleib am JJFK nach Ablauf eines Unterrichtsjahres setzt dessen erfolgreichen Abschluss gemäß der Studien- und Prüfungsordnung sowie eine neuerliche fristgerechte Einschreibung (Weitermeldung) voraus. In begründeten Fällen kann eine Unterbrechung der Ausbildung in Höchstdauer von zwei Semestern von der Direktion bewilligt werden (Beurlaubung).

3. Schulgeldbeitrag/ Studiengebühren

Die Höhe des Schulgeldbeitrags/der Studiengebühren einschließlich allfälliger sozial bedingter und durch guten Fortgang des Studiums gerechtfertigter Ermäßigungen oder Befreiungen werden vom Schulerhalter festgesetzt.

Anmerkung: Die Schuldordnung ist ein Auszug aus dem aktuell gütigen Statut des Johann Joseph Fux Konservatoriums

4. Recht auf Unterricht

  1.  Alle ordnungsgemäß aufgenommenen Lernenden haben das Recht auf Unterricht nach der Studienordnung.
  2.  Wenn Unterrichtsstunden wegen Krankheit oder anderweitiger Verhinderung von Lernenden bzw. wegen Krankheit oder dienstlicher Freistellung von Lehrenden ausfallen, besteht kein Recht auf Unterrichtsleistung, solange das Erreichen des Bildungszieles nicht gefährdet ist.

5. Unterrichtszeit/ Ferien

Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich sinngemäß nach den für allgemeinbildende höhere Schulen in der Steiermark geltenden schulzeitrechtlichen Regelungen. Detaillierte Regelungen betreffend den Umfang der wöchentlichen Unterrichtszeit im zkF und in den verbindlichen Ergänzungsfächern sind den Studienplänen zu entnehmen.

6. Unterrichtsbesuch 

Alle Lernenden haben den Unterricht in allen laut Studienplan vorgesehenen Fächern in der vorgesehenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich an den Schulveranstaltungen zu beteiligen.

7. Befreiung vom Unterricht

 In begründeten Fällen kann eine Befreiung vom Besuch eines Faches oder ein Aufschub auf schriftliches Ansuchen von der Direktion genehmigt werden. Die Möglichkeit der Absolvierung bestimmter Fächer in Form einer Dispensprüfung ist in der Prüfungsordnung geregelt.

8. Fernbleiben vom Unterricht 

  1.  Bei Verhinderung an der Teilnahme an Unterrichts- bzw. Schulveranstaltungen (z.B. bei Krankheit, bei Gefahr der Übertragung einer anzeigepflichtigen Krankheit, bei außergewöhnlichen oder unabwendbaren Ereignissen) hat der/die Lernende bzw. Erziehungsberechtigte dies unter Angabe des Grundes unverzüglich der Schulleitung mitzuteilen bzw. mitteilen zu lassen. Anmerkung: Die Schuldordnung ist ein Auszug aus dem aktuell gütigen Statut des Johann Joseph Fux Konservatoriums 
  2.  Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen kann für einzelne Unterrichtsstunden die/der jeweilige Fachlehrende, darüber hinaus die Schulleitung erteilen.

9. Unterstützung des Unterrichts durch die Erziehungsberechtigten

 Die Erziehungsberechtigten minderjähriger Lernender sind verpflichtet, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, alle erforderlichen Unterrichtsbehelfe und Instrumente bereit zu stellen, auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten der Lernenden einzuwirken, die Schulgemeinschaft zwischen Erziehungsberechtigten, Lernenden und Lehrenden zu fördern, alle für die Schule erforderlichen Dokumente beizubringen, schulrelevante Auskünfte zu geben und Änderungen der Wohnadresse, der Telefonnummer und sonstige wichtige Veränderungen unverzüglich der Schule mitzuteilen

10. Verhalten in der Schule 

  1.  Die Lernenden haben durch ihr Verhalten in der Schule und ihre Mitarbeit im Unterricht bzw. bei Schulveranstaltungen aller Art die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule angemessen zu verhalten. 
  2.  Die Lernenden haben am Unterricht bzw. an Schulveranstaltungen in einer zweckdienlichen Kleidung teilzunehmen, die notwendigen Unterrichtsbehelfe mitzubringen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, sowie sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Lehrmittel (Instrumente) schonend zu behandeln. 
  3.  Der Konsum von Alkohol und Drogen sowie das Rauchen sind in der Schule untersagt. 
  4.  Außerhalb der Unterrichtszeit ist den Lernenden der Aufenthalt in den Klassenzimmern nur mit besonderer Erlaubnis gestattet. Mutwillige Beschädigung von Schuleigentum führt zu Schadensersatzansprüchen des Schulerhalters. 
  5.  Die Lernenden sind verpflichtet, Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich der Schulleitung zu melden.

11. Verstoß gegen die Schulordnung

  1.  Ein Verstoß gegen die Schulordnung ist es insbesondere, wenn Lernende 

    1. verpflichtenden Lehrveranstaltungen mehrfach ungerechtfertigt fernbleiben,
    2.  sich der Mitwirkung bei Sonstigen Lehrveranstaltungen grundsätzlich entziehen,
    3.  durch ihr Verhalten den Unterricht beeinträchtigen oder 
    4. dem Ansehen der Schule Schaden zufügen. Anmerkung: Die Schuldordnung ist ein Auszug aus dem aktuell gütigen Statut des Johann Joseph Fux Konservatoriums 

     

  2.  Verstöße gegen die Schulordnung können folgende Maßnahmen nach sich ziehen:
    1.  Ermahnung durch die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer, 
    2.  Ermahnung durch die Direktorin/den Direktor und schriftliche Verständigung der/des Erziehungsberechtigten, 
    3.  Anordnung eines Lehrer- bzw. Klassenwechsels durch die Schulleitung, wenn dies aus pädagogischen Gründen ratsam erscheint, 
    4.  Widerruf einer etwaigen Ermäßigung des Schulgeldbeitrags durch die Schulleitung,
    5.  Ausschluss aus der Schule.

12. Ausschluss

 Der Ausschluss von Lernenden wird von der Schulleitung verfügt, wenn 

  1.  die Zahlung des Schulgeldbeitrags trotz Mahnung nicht erfolgt,
  2.  die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, 
  3.  das Lehrziel aus Verschulden der/des Lernenden nicht erreicht werden kann, 
  4.  eine mehr als zweijährige Überschreitung der in der Studienordnung vorgesehenen Studiendauer vorliegt,
  5.  eine Lernende/ein Lernender zweimal ungerechtfertigt einer für sie/ihn fälligen und festgesetzten Prüfung fernbleibt bzw. sich derselben nicht unterzieht oder zweimal zu einer fälligen Finalprüfung nicht zugelassen wurde,
  6.  schwerwiegende charakterliche oder disziplinäre Mängel der/des Lernenden das Verbleiben an der Schule untragbar machen, oder
  7.  schwere oder andauernde Verstöße gegen die Schulordnung vorliegen.

13. Beendigung der Ausbildung 

Die Ausbildung an der Schule endet mit einer Abschlussprüfung oder mit Ablauf der in den jeweiligen Studienplänen vorgesehenen Ausbildungszeit bzw. bei Nichtabsolvierung der laut Prüfungsordnung verpflichtenden Prüfungen.

14. Austritt 

Während eines laufenden Semesters ist der Austritt aus der Schule in der Regel nicht zulässig. Auf schriftlichen Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Wohnortwechsel, dauernde Erkrankung) und unter der Voraussetzung, dass sämtliche von der/dem Lernenden aus dem Bestand der Schule beanspruchten Entlehnstücke (Bücher, Noten, Musikinstrumente, sonstige Entlehnstücke) zurückgestellt wurden, die Schulleitung den Austritt ab Beginn des folgenden Monats genehmigen.

 

Stand: 21. August 2018

Anmerkung: Die Schuldordnung ist ein Auszug aus dem aktuell gütigen Statut des Johann Joseph Fux Konservatoriums